OLG Düsseldorf – Verjährung nach Mietende ohne alle Schlüssel

  1. Die Herausgabe sämtlicher Schlüssel ist nicht entscheidend für die Besitzerlangung des Vermieters bei der Beurteilung des Beginns der Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB – anders als bei der Rückgabe des Objekts gemäß § 546 BGB.
  2. Die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt nicht erst mit der Rückgabe i.S.v. § 546 BGB, sondern schon mit der unmittelbaren Besitzverschaffung.
  3. Eine erneute Aushändigung der Schlüssel an den Mieter zur Durchführung von Renovierungsarbeiten führt weder zu einer Hemmung der Verjährung noch dazu, eine Rückgabe i.S.v. § 548 Abs. 1 BGB zu verneinen.
    OLG Düsseldorf Beschluss vom 6.2.2007 – I-24 U 111/06 -, GE 2008, 265

Das OLG Düsseldorf stellt in einer Gewerbemietsache klar, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nicht die Rückgabe sämtlicher Schlüssel, sondern nur Mitbesitz des Vermieters und die Möglichkeit erforderlich ist, dass der Vermieter sich ungehindert Gewissheit über den Zustand der Mietsache verschaffen kann.