BGH – Berechnung der Kündigungsfrist bei bestimmtem Kündigungstermin

Ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, kann auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden.

BGH, Urteil vom 20.06.2007 -VIII ZR 257/06- in WuM 2007, 463

Der BGH stellt für die in der Praxis sehr häufigen Mietverträge mit automatischer Verlängerung

  1. um jeweils ein Jahr
  2. zu einem bestimmten Termin

klar, dass die Kündigung des Mieters gemäß § 573 c BGB auch in solchen Fällen immer nur zum Ablauf des jeweils nächsten Jahres zulässig ist.