BGH – Hausmeisterkosten, Darstellung gemischter Betriebskosten in Betriebskostenabrechnung

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erfordert auch dann die Angabe der Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Das gilt auch für sogenannte gemischte Kosten, die Kostenteile enthalten, die nicht zu den Betriebskosten gehören (hier: Verwaltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten). Insoweit ist darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wurden.

BGH, Beschluss vom 11.09.2007 -VIII ZR 1/07- in WuM 2007, 575 und GE 2007, 369

Der BGH bestätigt hier seine Rechtsprechung zur Darstellung von Betriebskosten: In die Abrechnung müssen immer die Gesamtkosten eingestellt werden. Geschieht dies nicht, sind die anteiligen Betriebskosten mangels formell ausreichender Darstellung nicht umlagefähig.