Nicht umlagefähige Kostenanteile des Hauwartes müssen in der Betriebskostenabrechnung angegeben sein. Aus der Abrechnung muss ersichtlich sein, um welchen Anteil die Hausmeisterkosten um nicht umlagefähige Verwaltungskosten reduziert wurden. Fehlen diese Angaben, ist die Abrechnung formell (teilweise) unwirksam.
BGH 11.09.07 – VIII ZR 1/07 -, GE 2007, 1378
Der BGH stellt klar, dass auch bei den Hausmeisterkosten sämtliche Kosten, also die Gesamtkosten aus der Abrechnung ersichtlich sein müssen. Es reicht also nicht, nur die reinen Hauswartskosten nach Abzug der Instandhaltungskosten und Verwaltungsanteile auszuweisen. Wenigstens in der Erläuterung ist die Angabe der Gesamtkosten erforderlich.
Wird dies nicht beachtet, ist die Abrechnung (aber nur in dieser Kostenposition) formell unwirksam und die anteiligen Kosten durch den Mieter insgesamt nicht zu tragen.