Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.
BGH v. 28.11.2007 – VIII ZR 145/07 -, WuM 2008, 31; GE 2008, 114
Der BGH stellt klar, dass nicht in jedem Fall eine förmliche Abmahnung der ordentlichen Kündigung des Vermieters wegen schuldhafter Vertragsverletzung voraus gehen muss.
Die ordentliche Kündigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers, Sinn und Zweck der Vorschrift und der Systematik des Gesetzes keine „ultima ratio“, also letztes Mittel bei schweren Vertragsverletzungen des Mieters sondern „prima ratio“, also erstes Mittel zur Vertragsbeendigung in Fällen kleinerer, hartnäckiger Vertragsverletzungen des Mieters. Der Mieter sei immerhin durch die längere Kündigungsfrist geschützt. Eine vorherige Abmahnung erhöht aber den Kündigungsdruck auf den Mieter und erleichtert daher die Kündigung.
Perspektiven und Schlussfolgerungen:
- Der BGH gibt der ordentlichen Kündigung des Vermieters wegen Vertragsverletzung einen neuen, höheren Stellenwert.
- Eine ordentliche Kündigung setzt nicht in jedem Fall eine vorherige Abmahnung voraus und ist auch
- bei kleineren Vertragsverletzungen möglich.
- Eine Abmahnung erhöht die Erfolgschancen der Kündigung.
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