BGH – Wärmecontracting vor Mietbeginn, Wirtschaftlichkeit

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben (hier: Abschluss eines Wärmelieferungsvertrags), auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.
Eine Verletzung dieser Pflicht unter dem Gesichtspunkt der Eingehung eines unwirtschaftlichen Vertrages kommt nicht in Betracht, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand.
BGH v. 28.11.2007 – VIII ZR 243/06 -, WuM 2008, 29; GE 2008, 116

Der Vermieter hatte vor Mietvertragsabschluss mit dem Rechtsvorgänger des heutigen Wärmelieferanten einen Vertrag über Wärmecontracting abgeschlossen. Ein solcher Vertrag ist einer Überprüfung im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zugänglich, meint der BGH, weil eine Prüfungspflicht nur während des laufenden Mietverhältnisses bestehe.