1. Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum.
2. Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskosten beginnt die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten mit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn der in die Gesamtabrechnung einbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten ein davon abweichender Abrechnungszeitraum – etwa die jährliche Heizperiode – zugrunde liegt.
BGH, Urteil vom 30.04.2008 -VIII ZR 240/07- in NZM 2008, 520-522 = GE 2008, 853-854
Ein Vermieter der zuvor verbrauchsabhänigige Betriebskosten (Heiz- und Warmwasserkosten) getrennt von den nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten (Grundsteuer, Hausreinigung u.a.) abgerechnet hat und diese nunmehr zusammen abrechnet, begibt sich nicht in die Gefahr der formellen Unwirksamkeit dieser Abrechnung, durch die Vermischung von zwei Abrechnungssystemen.
Hatte er zuvor die warmen Betriebskosten nach Heizperioden abgerechnet (nicht nach Kalenderjahren) kann er diese mit der kalendermäßigen Abrechnung verbinden.
Die gem. § 556 Abs. 3 S. 1 BGB (Jahresfrist) endet erst mit dem auf das Abrechnungsjahr folgendem Kalenderjahr. Die anteiligen, dem Abrechnungsjahr vorausgehenden Kosten für Warmwasser und Heizung, sind unschädlich.