KG – Schönheitsreparaturen und Bauschäden

Solange Schönheitsreparaturen wegen baulicher Mängel und Schäden nicht sinnvoll und fachgerecht ausgeführt werden können, tritt keine Fälligkeit ein. dies gilt allerdings nur im Ausnahmefall bei erheblichen Schäden (z.B. umfangreiche Putzrisse an Decken und Wänden).

KG, Urteil vom 28.04.2008 -8 U 154/07- in GE 2009, 448