Ist der Wohnraummieter individualvertraglich zur Gartenpflege verpflichtet, kann der Vermieter für von ihm selbst durchgeführte Pflegearbeiten (hier: Baumfällarbeiten) grundsätzlich keine Kosten als Nebenkosten umlegen.
BGH, Beschluss vom 29.09.2008 -VIII ZR 124/08- in WuM 2009, 41
Der BGH stellt klar, dass die Umlagefähigkeit von Baumpflegearbeiten oder Baumfällarbeiten im Rahmen der Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 10 BetrKV jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn der Mieter derartige Arbeiten im Rahmen einer zulässigen Individualvereinbarung übernommen hat. Denn dann gehören derartige Arbeiten nicht mehr „zum Pflichtenkreis des Vermieters“ und können daher auch nicht umlagefähig sein.