Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 6. Oktober 2004, VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).
BGH, Urteil vom 17.06.2009 -VIII ZR 131/08- in WuM 2009, 457
Eine Leitentscheidung des BGH zum Gewährleistungsrecht: Der BGH stellt klar, dass
- Für die Beurteilung des vertragsgemäßen Zustandes jedenfalls dann, wenn eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht existiert, die zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit maßgeblichen technischen Standards heranzuziehen sind.
- Neuere technische Standards nur dann Anwendung finden, wenn der Vermieter nach Mietbeginn wesentliche bauliche Veränderungen oder Modernisierungen durchgeführt hat. In diesem Fall finden die zum Zeitpunkt der baulichen Änderung maßgeblichen Standards Anwendung.
- Derartige bauliche Änderungen sind wesentlich, wenn sie durch den Vermieter selbst (und nicht durch andere Eigentümer oder Nutzer/Dritte) durchgeführt werden und mit einer wesentlichen Umgestaltung des Gebäudes verbunden sind. Dies ist beim Neuausbau eines Dachgeschosses über einer Wohnung in Bezug auf den Trittschall der Fall, nicht aber dann, wenn nur der Aufbau des Fußbodens oder der Bodenbelag verändert wird wie im hier zu entscheidenden Fall.