- Hat der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung zum 31. März 2009 ausgesprochen, endet das Mieterverhältnis aber bereits am 31. Juli 2008, hat der Vermieter kein Interesse an der Rückgabe der Mieträume bereits zum 31. Mai 2008. Zieht der Mieter bereits zum 31. Mai 2008 aus, muss er die Miete bis zum 31. Juli 2008 weiter zahlen. Der Vermieter ist nicht zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages zum 31. Mai 2008 verpflichtet.
- Dem Mieter, der die Mieträume vorzeitig räumt, ist es gemäß § 242 BGB versagt, sich auf die fehlende Erfüllungsbereitschaft des Vermieters (§ 537 Abs. 2 BGB) zu berufen, wenn er eine grobe Vertragsverletzung begangen hat, indem er ohne Rücksicht auf den weiter bestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt hat. Dabei ist entscheidend, dass es unbillig ist, wenn der Mieter aus einem Verhalten seines sonst vertragstreuen Vertragspartners (hier: Umbaumaßnahmen in den Mieträumen nach Auszug des Mieters aber vor dem 31. Juli 2008), das er selbst durch einen groben Vertragsbruch herbeigeführt hat, Rechte herleitet.
LG Mannheim, Urteil vom 03.06.2009 -4 S 5/09- in WuM 2009, 398