Wenn dem Vermieter ein Besichtigungsrecht „während der üblichen Tageszeiten werktags bis 19 Uhr“ im Mietvertrag eingeräumt worden ist, rechtfertigt dies die Besichtigung am Samstag zwischen 11 und 12 Uhr auch dann, wenn der Mieter ein Recht auf erlebnisreichen Samstag geltend macht.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.06.2009 -24 U 242/08- in WuM 2011, 95