Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Kosten für die Gartenpflege und das Gartensprengwasser auf die Mieter umzulegen, wenn diese zur Nutzung des Gartens nicht berechtigt sind, und sich aus den Umständen ergibt, dass der Vermieter den Garten tatsächlich alleine nutzt.
AG Wedding, Urteil vom 06. Juli 2009 – 6b C 45/09 – in GE 2010, 412