Teilt der Vermieter in einem Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarf zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte alternativ mit, die jeweils für sich eine Kündigung begründen sollen, ist die die Erklärung formell unwirksam.
LG Berlin, Urteil vom 03.07.2009 -63 S 425/08- in GE 2009, 1437