BGH – Jobcenter nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters

Das Jobcenter (Sozialamt), das für einen hilfebedürftigen Wohnungsmieter die Kosten der Unterkunft in der Weise übernimmt, dass es die Miete direkt an den Vermieter des Hilfebedürftigen überweist, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters.

BGH, Urteil vom 21.10.2009 -VIII ZR 64/09-ín WuM 2010, 736

Problem: Häufig zahlt das Jobcenter für den Mieter direkt an den Vermieter, jedoch zu spät. Fraglich ist, ob der Mieter sich diese Verletzung vertraglicher Pflichten (etwa bei einer Kündigung des Vermieters wegen unpünktlicher Mietzahlungen) zurechnen lassen muss.

Der BGH stellt klar, dass der Mieter sich ein Verschulden des Jobcenters nicht anrechnen lassen muss, weil dieses nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters ist. Wenn der Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlungen abgemahnt worden ist und das Jobcenter trotzdem weiter unpünktlich zahlt, ist der Mieter „aus dem Schneider“ – er hat damit seine vertraglichen Pflichten erfüllt.

Solche pflichtwidrigen unpünktlichen Zahlungen des Jobcenters reichen für eine Kündigung nach § 543 BGB nicht aus.