Allein die Tatsache, dass der Vermieter die mietvertraglich vereinbarte Frist zur Abrechnung über die Betriebskosten hat verstreichen lassen, führt nicht zur Verwirkung der Nachzahlungsforderung (Fortführung BGH, 31. Oktober 2007, VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142).
Jedoch tritt Verwirkung ein, wenn der Vermieter neuere Abrechnungszeiträume (hier: 2002 wurde abgerechnet, 2001 wird geltend gemacht) bereits abgerechnet hatte, ohne auch eine Abrechnung über frühere Zeiträume zu erteilen. Hierin liegt das auch für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment.
BGH, Beschluss vom 27.10.2009 -VIII ZR 334/07- in WuM 2010, 36 und GE 2010, 197