BGH – Recht des Mieters auf Belegkopien

  1. Nur wenn es dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, die Belege zur Betriebskostenabrechnung beim Vermieter oder Wohnungsverwalter einzusehen, kommt ausnahmsweise ein Anspruch des Mieters auf Übersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege in Betracht.
  2. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
  3. Die tatrichterliche Würdigung, dass dem Mieter wegen seines Umzugs in eine andere Stadt und seines studienbedingten Aufenthaltes im Ausland eine Einsichtnahme in die Belege nicht zumutbar ist, weist keinen Rechtsfehler auf.

BGH, Beschluss vom 19.1.2010 -VIII ZR 83/09- in WuM 2010, 296