LG Berlin – Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Beheizungspflicht

Das Ordnungsgeld gegen den Vermieter wegen Verstoßes gegen die titulierte Pflicht zur Beheizung der Wohnung hat repressive Elemente und ist bei Verstößen vor dem Ende der Mietzeit auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses festzusetzen ( § 890 ZPO, §§ 535, 536 BGB).
LG Berlin, Beschluss vom 5.1.2010 -65 T 162/09- in WuM 2010, 99

Das Gericht des Ausgangsfalls hatte den vorsätzlich die Heizung abdrehenden Vermieter zur Unterlassung verurteilt. Das nach neuerlichem „Ausfrieren“ verhängte Ordnungsgeld war weiterhin zulässig, obwohl das Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet war.

Print Friendly, PDF & Email