Keine Aufschlüsselung von Betriebskostenarten bei preisgebundenem Wohnraum

Zur Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum genügt es, wenn der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 BV 2 umschreibt und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitteilt. Einer Aufschlüsselung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten bedarf es nicht.

BGH, Urteil vom 13.01.2010 -VIII ZR 137/09- in WuM 2010, 153

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