Glühbirnen und Kleinreparaturen vs. Betriebskosten

Die Kosten für Kleinreparaturen und das Auswechseln von Glühbirnen durch den Hauswart gehören zu den Instandhaltungskosten, die nicht umlagefähig sind.

Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht ordnungsgemäß, wenn es an einer Aufteilung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen (hier: Hauswarts-)Kosten fehlt.

Von den in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung angegebenen Brennstoffkosten sind nur die Kosten umlagefähig, die der Aufteilung in Heiz- und Warmwasserkosten entsprechen. Verbleibt ein bestimmter für die Brennstoffkosten angesetzter kWh-Wert, ohne dass erläutert wird, wofür dieser gebraucht worden sein soll, so ist die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung entsprechend zu kürzen.

AG Köpenick, Urteil vom 19.05.2010 -6 C 29/10- in GE 2010, 915