Zur Erfüllung der formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genügt auch die Beifügung eines sogenannten „Typengutachtens“.
BGH,. Urteil vom 19.05.2010 -VIII ZR 122/09- in WuM 2010, 504
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Zur Erfüllung der formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genügt auch die Beifügung eines sogenannten „Typengutachtens“.
BGH,. Urteil vom 19.05.2010 -VIII ZR 122/09- in WuM 2010, 504