Nutzungsausfall bei verweigerter Rücknahme

  1. Bei verspäteter Rückgabe der Mietwohnung ist eine Vorenthaltung der Mietsache zu verneinen, wenn der Mieter die Wohnung zurückgibt, ohne die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen auszuführen, oder nur deshalb noch den Besitz an der ansonsten bereits geräumten Wohnung behält, um auf Wunsch des Vermieters Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen.
  2. Die Beurteilung, ob ein Mietausfallschaden wegen Vorenthaltung der Mietsache gegeben ist, ist Aufgabe des Tatrichters. Feste Regeln hierzu lassen sich nicht aufstellen, da Vieles von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt. Die Frage nach den zur Bejahung einer Schadenswahrscheinlichkeit erforderlichen Anknüpfungstatsachen hängt mithin in erster Linie von der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab und ist einer verallgemeinernden, die Revisionszulassung rechtfertigenden Betrachtungsweise nicht zugänglich.
  3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter eine Schadenswahrscheinlichkeit deswegen verneint, weil der klagende Vermieter lediglich zwei Mietinteressenten benannt hat, ohne angeben zu können, ab wann diese die Wohnung überhaupt hätten anmieten wollen, und weil der Wohnungsmarkt in der fraglichen Gemeinde nicht derart angespannt sei, dass allein schon aus dem Angebot der Wohnung auf dem Markt auf deren umgehende Weitervermietung hätte geschlossen werden können.
  4. Die Revision vor dem BGH wurde zurückgenommen.

BGH, Beschluss vom 13.07.2010 -VIII ZR 326/09- in GE 2010, 1265; WuM 2010, 632