Ausgangsmiete bei Sozialwohnung, Mängel an Kastendoppelfenstern

Eine vor Außerkrafttreten des II. WoBauG erklärte Mietzinserhöhung zum 1. Januar 2002, die unter Einbeziehung des Aufwands zum Wohnungsausbau und -umbau gemäß § 17 II. WoBauG erfolgt, stellt die die vertragsgemäße Ausgangsmiete ab 2002 dar (Rn.2) (Rn.3).

Ein Anspruch des Mieters auf Minderung des Mietzinses wegen Sachmängeln ist ausgeschlossen, wenn eine Mängelrüge gegenüber dem Vermieter unterblieben ist.

Die Vereisung einzelner Kastenfenster im Winter ist ein üblicher und hinzunehmender Zustand. Ein Glassprung in der äußeren Scheibe eines Doppelfensters verursacht nur eine unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung, da weder die Dichtigkeit noch die Pflege des Fensters beeinträchtigt wird (Rn.10) (Rn.11).

Die Revision vor dem BGH wurde zurückgenommen.

BGH, Beschluss vom 10.08.2010 -VIII ZR 316/09; VIII ZR 50/10 in WuM 2010, 679 und GE 2010, 1533