Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind.
BGH, Urteil vom 11.08.2010 -XII ZR 192/08- in GE 2010, 1416
Zu den Aufklärungspflichten des Gewerbemieters über Umstände, die für den Vermieter nicht erkennbar sind und über das allgemeine Vermietungsrisiko unter Berücksichtigung des Gewerbezwecks hinaus gehen (hier: „Thor Steinar“ Laden in Verbindung mit Rechtsextremismus).