Bruchteile und Verteilerschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

Für die Beurteilung der – rechnerischen – Nachvollziehbarkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die Sicht eines durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters maßgeblich. Daher ist eine Betriebskostenabrechnung nicht wegen formeller Mängel unwirksam, wenn in dieser bei den nach der Personenzahl umzulegenden Betriebskostenpositionen die Gesamtpersonenzahl als Bruchteil angegeben ist (Fortführung BGH, 15. September 2010, VIII ZR 181/09, WuM 2010, 683).

Auch die Angabe unterschiedlicher Gesamtwohnflächen in einer Betriebskostenabrechnung beeinträchtigt grundsätzlich nicht deren Nachvollziehbarkeit, da sich die Verteilung der Betriebskosten auch in einem solchen Fall regelmäßig ohne gedankliche und rechnerische Schwierigkeiten aufgrund der in der Abrechnung angegebenen Werte nachvollziehen lässt (Fortführung BGH, 23. Juni 2010, VIII ZR 227/09, WuM 2010, 493 und BGH, 20. Oktober 2010, VIII ZR 73/10, WuM 2010, 742).

BGH, Hinweisbeschluss vom 18.01.2011 -VIII ZR 89/10- in WuM 2011, 367

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