Kein Anerkenntnis einer Betriebskostenabrechnung durch Zahlung

Jedenfalls seit der gesetzlichen Einführung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch die vorbehaltslose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter für sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer späteren Nach- oder Rückforderung während des Laufs der genannten Fristen entgegensteht (Fortführung von BGH, Urteile vom 18. Januar 2006, VIII ZR 94/05 und vom 11. November 2008, VIII ZR 265/07). Dies gilt auch dann, wenn der Mieter auf eine wegen vereinbarter Betriebskostenpauschale überhaupt nicht bestehende Forderung zahlt.

BGH, Urteil vom 12.01.2011 -VIII ZR 296/09- in WuM 2011, 108; GE 2011, 331

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