- Eine Erhöhung der Betriebskostenvorschuss ist nicht unwirksam selbst dann, wenn sie wenige Tage vor dem Zugang der Betriebskostenabrechnung erfolgt.
- Der vorweg für nicht umlagefähige Bit Instandhaltungskosten gehört selbst dann nicht zu den an eine Betriebskostenabrechnung zu stellenden formellen Mindestanforderungen, wenn ein solcher Vorwegabzug geboten ist.
- Für den Vermieter ist die vertragliche Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten nach der Wohnfläche auch dann maßgeblich, wenn ihm die anfallenden Gesamtkosten für das Objekt nicht bekannt sind (hier: der Grundsteuer).
- Die Kontrolle des Müllplatzes gehört zu den typischen Überwachungs-unter Kontrolletätigkeiten eines Hauswarts, deren Kosten umlagefähig sind.
- Einwendung des Mieters gegen die Umlagefähigkeit von Betriebskosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Einzelnen konkretisiert werden.
LG Berlin, Urteil vom 7.1.2011 -63 S 177/10- GE 2011, 612