LG Berlin – Probleme der Betriebskostenabrechnung

  1. Eine Erhöhung der Betriebskostenvorschuss ist nicht unwirksam selbst dann, wenn sie wenige Tage vor dem Zugang der Betriebskostenabrechnung erfolgt.
  2. Der vorweg für nicht umlagefähige Bit Instandhaltungskosten gehört selbst dann nicht zu den an eine Betriebskostenabrechnung zu stellenden formellen Mindestanforderungen, wenn ein solcher Vorwegabzug geboten ist.
  3. Für den Vermieter ist die vertragliche Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten nach der Wohnfläche auch dann maßgeblich, wenn ihm die anfallenden Gesamtkosten für das Objekt nicht bekannt sind (hier: der Grundsteuer).
  4. Die Kontrolle des Müllplatzes gehört zu den typischen Überwachungs-unter Kontrolletätigkeiten eines Hauswarts, deren Kosten umlagefähig sind.
  5. Einwendung des Mieters gegen die Umlagefähigkeit von Betriebskosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Einzelnen konkretisiert werden.

    LG Berlin, Urteil vom 7.1.2011 -63 S 177/10- GE 2011, 612

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