Berücksichtigung einer Mietminderung bei der Betriebskostenabrechnung

  1. Zur Berücksichtigung einer Minderung der Miete bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung.
  2. Wenn der Mieter keine anderweitige Zahlungsbestimmung trifft ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die (geminderte) Mietzahlung gemäß § 366 BGB zunächst vollständig auf die Vorauszahlungen und erst den verbleibenden Rest auf die (geminderte) Nettokaltmiete zu verrechnen.
  3. In jedem Fall mindern sich auch die Gesamtbetriebskosten, die bei der gebotenen Gesamtschau den (ggfs. geminderten-) Vorauszahlungen gegenüber zu stellen sind.

BGH, Urteil vom 13.04.2011 -VIII ZR 223/10- in WuM 2011, 284; GE 2011, 749

Zur richtigen Berechnung der Betriebskostensalden unter Berücksichtigung der (auch teilweise) geminderten Vorauszahlungen siehe den grundlegenden Aufsatz von Bieber in GE 2006, 687 (Beispiel Seite 690); dieser Berechnungsmethode und juristischen Begründung folgt der BGH seither in ständiger Rechtsprechung.