- Zur Berücksichtigung einer Minderung der Miete bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung.
- Wenn der Mieter keine anderweitige Zahlungsbestimmung trifft ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die (geminderte) Mietzahlung gemäß § 366 BGB zunächst vollständig auf die Vorauszahlungen und erst den verbleibenden Rest auf die (geminderte) Nettokaltmiete zu verrechnen.
- In jedem Fall mindern sich auch die Gesamtbetriebskosten, die bei der gebotenen Gesamtschau den (ggfs. geminderten-) Vorauszahlungen gegenüber zu stellen sind.
BGH, Urteil vom 13.04.2011 -VIII ZR 223/10- in WuM 2011, 284; GE 2011, 749
Zur richtigen Berechnung der Betriebskostensalden unter Berücksichtigung der (auch teilweise) geminderten Vorauszahlungen siehe den grundlegenden Aufsatz von Bieber in GE 2006, 687 (Beispiel Seite 690); dieser Berechnungsmethode und juristischen Begründung folgt der BGH seither in ständiger Rechtsprechung.