- Die vertragswidrige Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen.
- Das gleiche gilt für in der Betriebskostenabrechnung zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen oder den Ansatz von Soll-statt Ist-Vorauszahlungen.
BGH, Urteil vom 18.05.2011 -VIII ZR 240/10- in WuM 2011, 420