Ein Verzicht des Vermieters auf das Recht, das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, bedarf – wie der gesamte Mietvertrag – gemäß § 550 S. 1 BGB der Schriftform, wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll.
LG Berlin, Urteil vom 06. Mai 2011 – 63 S 439/10 – in GE 2011, 1085
Anmerkung: Ein Fall mit hoher praktischer Relevanz in Berlin. Der Kündigungsverzicht in dem für die vorherige Wohnung der Mieter verwendeten formularmäßigen Mietvertrag der WBM hatte folgende Formulierung:
Das Wohnungsunternehmen wird von sich aus das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Es kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einbehaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen des Wohnungsunternehmens eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Die fristlose Kündigung richtet sich nach Nr. 9 AVB.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Mieter wurde nach Hinweis des VIII. Zivilsenats des BGH zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.