BGH – Formalien der Warmwasserkostenabrechnung

  1. Zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraummieteverhältnis.
  2. Es stellte keinen formellen Mangel der Heizungs-und Warmwasserkostenabrechnung dar, wenn der Vermieter das durch § 9 Heizkostenverordnung vorgegebene Verfahren zur Ermittlung, nämlich Trennung der Kosten für Warmwasserzähler von den Gesamtkosten, Aufteilung der Gesamtkosten auf Heizung und Warmwasser und zuletzt Addition der Kosten für Warmwasserzähler zu den Warmwasserkosten nicht in der Abrechnung weiter erläutert.
  3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Kaltwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden und diese verbrauchsabhängige Abrechnung zusammen mit den Heizungs-und Warmwasserkosten erfolgt.

BGH, Urteil vom 26.10.2011-VIII ZR 268/10- in WuM 2012, 25