LG Berlin – Einrohrheizung als Mangel

  1. Es ist kein Mangel der Mietsache im Sinne von § 535 BGB, wenn bei einer eine Rohrringheizung die Heizkörper auch bei abgedrehten Thermostatventilen über die Frostschutzfunktion hinaus Wärme abgeben und dies im Winter zu einer Erwärmung der Wohnung über 21° bis zu 25° führt.
  2. Es entspricht dem im Jahr 2007 zu erwartenden Mindeststandard einer DDR-Plattenbau Wohnung, wenn ein solches ein Rohr Heizsystem verwendet wird.

    LG Berlin, Beschluss vom 1.11.2011 -63 S 141/11- in WuM 2012,264