- Sind Wohnung und Garagebestandteil eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist eine Kündigung des Mietverhältnisses über die Garage unzulässig.
- Bei einem schriftlichen Mietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen; es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Wohnung und Garage auf dem selben Grundstück liegen.
BGH, Urteil vom 12.10.2011 -VIII ZR 251/10- in WuM 2012, 14