- Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Mehrfamilienhausesvermieterin der Wohnungen dieses Anwesens ist, unter Bildung von Wohnungseigentum und Eintragung der einzelnen Gesellschafter als Eigentümer der jeweils zugewiesenen Wohnungen auseinandergesetzt, tritt der neue Eigentümer in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein
- Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich auf einen in der gesunde Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarf auch dann berufen, wenn in dieser der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrages oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden Mietvertrag noch nicht angehörte (Aufgabe Senatsurteil vom 17.6.2007 -VIII ZR 271/06- in WuM 2007,515).
BGH, Urteil vom 23.11.2011 -VIII ZR 74/11-in WuM 2012, 31