- Die Angabe des Verteilerschlüssels der umzulegenden Betriebs kosten in Prozentzahlen entspricht einem allgemeinen verständlichen Verteilermaßstab, der keiner Erläuterung bedarf.
- Ebenso bewirken in der Abrechnung zu hoch oder zu niedrig oder mit null angesetzte Vorauszahlungen des Mieters keine Unwirksamkeit der Abrechnung.
- Die Umlage der auf Kfz-Stellplätze anfallenden Betriebskosten auf Wohnraummiete, die keinen Stellplatz gemietet haben, ist ermessensfehlerhaft insbesondere im nichtpreisgebundenen Wohnraum und ein bloßer inhaltlicher Fehler der Betriebskostenabrechnung, den das Gericht korrigieren kann.
BGH, Beschluss vom 13.12.2011 -VIII ZR 286/10- in WuM 2012, 98