LG Berlin – Klage auf Trittschallschutz

  1. Ein Klageantrag auf Herstellung eines Schall- und Trittschallschutzes ist nur hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er unter Bezugnahme auf objektive Maßstäbe – etwa DIN-Normen oder Dezibel-Grenzen- konkretisiert ist.
  2. Der Vermieter ist nicht zu einer Anpassung der Wohnung an aktuelle technische Bauvorschriften verpflichtet. Bei einem Altbau kann der Mieter daher auch nur die einem Altbau entsprechende Trittschalldämmung erwarten. Diese genießt Bestandsschutz.
  3. Ein Gewerbebetrieb muss stets die aktuell geltenden technischen Immissionsanforderungen einhalten. Ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Einhaltung der entsprechenden Immissionsgrenze richtet sich aber nicht auf den Einbau eines Schall- und Trittschallschutzes. Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, auf welche Weise er die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte gewährleistet.

LG Berlin, Urteil vom 16.12.2011 -63 S 111/11- in GE 2012, 273

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