LG Berlin: Heizungseinbau trotz Gasetagenheizung bei sozialer Härte

Der Wohnungsmieter muss die Umstellung der Gasetagenheizung, die er auf eigene Kosten vor 20 Jahren eingebaut hat, auf die im Haus vorhandene Zentralheizung als Herstellung eines in Berlin allgemein üblichen Zustandes auch dann dulden, wenn der Einbau für ihn im Hinblick auf die zu erwartende Mieterhöhung gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB eine unzumutbare Härte bedeutet.

LG Berlin, Urteil vom 10.01.2012 -63 S 203/11- in GE 2012, 271

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