BGH – Vorwegabzug und Darstellung der Gesamtkosten

  1. Auch bei der Betriebskostenabrechnung für eine preisgebundene Wohnung in einem gemischt genutzten Gebäudekomplex gehört die Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen, sondern betrifft nur deren materielle Richtigkeit (im Anschluss an BGH, Urteile vom 11.8.2010 -VIII ZR 45/10- in WuM 2010, 627 u.a.). Die Abrechnung ist daher nicht aus formellen Gründen unwirksam, wenn der Vermieter den gesetzlich vorgeschriebenen Vorwegabzug unterlässt.
  2. Wird ein Vorwegabzug vorgenommen, genügt die Abrechnung auch bei preisgebundenen Wohnraum den an sie zu stellenden formellen Anforderungen nicht, wenn nur die um einen Vorwegabzug bereinigten Gesamtkosten ausgewiesen werden; es fehlte dann an der erforderlichen Angabe der Gesamtkosten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14.2.2007-VIII ZR 1/06, WuM 2007,196).

BGH, Urteil vom 7.12.2011-VIII ZR 118/11- in WuM 2012, 23

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