BGH – Kautionsanspruch des Erwerbers nach Rückgabe der Kaution

  1. Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Erwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat.
  2. Zur Verpflichtung eines Mieters aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), die vom Voreigentümer eine die Mieter zurückgegebene Kaution an den Erwerber als neuen Vermieter zu leisten.

    BGH, Urteil vom 7.12.2011 -VIII ZR 206/10- in WuM 2012, 21