- Der Reinigungsvertrag eines Winterdienstes ist als Werkvertrag einzuordnen.
- Die Vollendung des Werkes ersetzt in derartigen Fällen gemäß § 646 BGB die Abnahme.
- Eine Schlechterfüllung mit der Folge einer Minderung der Vergütung um 50 % (der hälftigen Vergütung für eine Saison) liegt jedenfalls dann vor, wenn an 6 von ingesamt 9 beanstandeten Tagen der Winterdienst nicht entsprechend den Anforderungen des Berliner Straßenreinigungsgesetzes erbracht wurde.
AG Mitte, Urteil vom 01.02.2012 -29 C 54/10- in GE 2012, 408