Umlagefähige Kosten für Modernisierungsmaßnahmen stehen dem Vermieter nicht erst mit der Begleichung, sondern-in Form einer fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Bauunternehmer- bereits bei Ausstellung der Rechnung über die durchgeführten Arbeiten.
BGH, Beschluss vom 20.3.2012 -VIII ZR 294/11- in WuM 2012,285