Bei einem auf die Feststellung von Feuchtigkeitserscheinungen in einer Mietwohnung gerichteten selbstständigen Beweisverfahren ist dessen Streitwert auch ohne gesonderten Vortrag des Antragstellers grundsätzlich mit dem viereinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Mietminderung zu bemessen.
Sind die im selbständigen Beweisverfahren festzustellenden Menge auch für zeitlich vor der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens herrührende Ansprüche erheblich unter dieser Ansprüche voraussichtlicher Gegenstand einer späteren Hauptsacheklage , können Sie gemäß § 40 GKG für die Streitwertbemessung nur herangezogen werden, wenn die insoweit beabsichtigte spätere Klageerhebung in der Antragsschrift vorgetragen oder sonst wie ersichtlich ist.
LG Berlin, Beschluss vom 2.4.2012 -63 T 47/12- in WuM in 2012, 286