Der Mieter kann Instandsetzungsarbeiten des Vermieters (hier: am mitgemieteten Balkon) im Wege einstweiliger Verfügung unterbinden, wenn nicht lediglich unerhebliche Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen oder sonstige nicht lediglich unwesentliche Gebrauchsbeeinträchtigungen zu erwarten sind.
LG Berlin, Beschluss vom 07.08.2012 -63 T 118/12- in GE 2012, 1231; WuM 2012, 554
Das LG Berlin stellt zwei in der Praxis wichtige Dinge klar:
- Der Vermieter braucht für Einwirkungen auf die Mietsache (hier Instandsetzung einer Balkonbrüstung) auch dann einen Duldungstitel oder eine Duldungsverpflichtung, wenn sich die Einwirkungen außerhalb der Wohnung selbst abspielen.
- Wenn der Mieter derartige Arbeiten im Wege einstweiliger Verfügung unterbindet, kann sich der Vermieter nicht auf die nach dem Gesetz bestehende Duldungsverpflichtung § 554 Abs. 1 BGB berufen. Denn diese ist nur im Hauptsacheverfahren, jedoch nicht Besitzschutzverfahren (einstweilige Verfügung) zu prüfen.
Ungeklärt ist weiterhin, ob der Mieter Besitzschutzansprüche auch dann geltend machen kann, wenn (wie bei einer energetischen Modernisierung durch Wärmedämmung der Fassade) die ohne Duldungstitel begonnenen Arbeiten nicht unmittelbar auf die Mietsache einwirken.