- Beim Auftreten bauseitig bedingter Feuchtigkeits- und Schimmelpilzerscheinungen in Küche, Wohnzimmer und Schlafzimmer sowie Putzschäden ist eine Mietminderungsquote von 20 % angemessen.
- Dem Vermieter obliegt der Beweis, dass Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen sind. Dies gilt auch für die Frage, ob bzw. in welchem Umfang falsches Nutzerverhalten des Mieters (mit-) ursächlich für Schäden geworden ist.
AG Osnabrück, Urteil vom 10.10.2013 – 48 C 31/12 – in WuM 2014, 137