BGH – Wohnraum und Garagenmietvertrag

Bei einem separat abgeschlossenenm Wohnraummietvertrag und Mietvertrag über eine Garage spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollten. Die Vermutung wird durch den Umstand verstärkt, dass unterschiedliche Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen vereinbart worden sind.

BGH, Beschluss vom 08.10.2013 -VIII ZR 254/13-in GE 2013, 1650