1. Für das Benötigen im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung ist es ausreichend, wenn der Vermieter die Nutzung der gekündigten Wohnung als Zweitwohnung beabsichtigt.
2. Ein Eigenbedarf kann angenommen werden, wenn aufgrund von Indizien und nach der persönlichen Anhörung des Vermieters er die Absicht hat, regelmäßig mehrfach im Jahr aus beruflichen Gründen sich in Berlin aufzuhalten und nicht mehr auf eine Unterkunft im Hotel oder bei privaten Bekannten angewiesen sein möchte. Die Begründung des Lebensmittelpunkts in der Wohnung ist nicht erforderlich.
BGH, Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 19/17 – in GE 2017, 1465 und WuM 2017, 721