Wie im Wohnraummietrecht enthält auch die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, „Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen“, einen starren Fristenplan, der den Mieter im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 – I 10 U 174/05 – in GE 2006, 712
Es hat sich mittlerweile allgemein herumgesprochen, dass jede Vereinbarung von starren Renovierungsfristen in Wohnraummietverträgen dazu führt, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht wirksam erfolgt. Ähnliches gilt jedoch auch im Gewerbemietbereich. Wie das OLG Düsseldorf in der ausführlich begründeten Entscheidung darstellt, wird auch der Gewerbemieter durch eine entsprechende starre Fristenregelung unangemessen benachteiligt mit der Folge, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen in derartigen Fällen insgesamt nicht wirksam erfolgt ist.