BGH – Kündigung nur gegenüber verbliebenem Mieter

  1. Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses, die nach dem Auszug eines Mitmieters allein gegenüber dem die Wohnung weiter nutzenden Mieter ausgesprochen worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3.3.2004 – VIII ZR 124/03 -, NJW 04, 1797).
  2. Es ist treuwidrig, wenn sich der in einer Wohnung verbliebene Mieter mehrere Jahre nach Auszug des ehemaligen Mitmieters darauf beruft, die Kündigung sei nur ihm selbst gegenüber, nicht aber gegenüber dem Mitmieter ausgesprochen worden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der ausgezogene Mieter seinerseits den Auszug dem Vermieter mitgeteilt hatte und auch einen Anspruch auf gemeinsame Kündigung des Mietverhältnisses zur Abwicklung der Mietergemeinschaft gehabt hätte.

BGH Urteil vom 16.3.2005 – VIII ZR 14/04 – in WuM 2005, 341; GE 2005, 10

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BGH: Rückforderung von Betriebskostenvorschüssen

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhält­nis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Ertei­lung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurech­nen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.

BGH v. 9.3.2005 – VIII ZR 57/04 -, WuM 2005, 337; GE 2005, 543

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BGH: Keine Schüssel für ausländische Mieter, wenn Kabelprogramme empfangbar

Hat der ausländische Mieter die Möglichkeit, durch Installation eines zusätzlichen Decoders an dem vorhandenen Kabelanschluss der Woh­nung fünf Programme seiner Heimat zu empfangen, geht das Recht des vermietenden Gebäudeeigentümers, die Fassade von einer Para­bolantenne des Mieters freizuhalten, dem über eine Parabolantenne zu befriedigenden Informationsbedürfnis des Mieters vor.

BGH v. 2.3.2005 – VIII ZR 118/04 – WUM 2005, 237; GE 2005, 428

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