BGH – Formalien der Warmwasserkostenabrechnung

  1. Zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraummieteverhältnis.
  2. Es stellte keinen formellen Mangel der Heizungs-und Warmwasserkostenabrechnung dar, wenn der Vermieter das durch § 9 Heizkostenverordnung vorgegebene Verfahren zur Ermittlung, nämlich Trennung der Kosten für Warmwasserzähler von den Gesamtkosten, Aufteilung der Gesamtkosten auf Heizung und Warmwasser und zuletzt Addition der Kosten für Warmwasserzähler zu den Warmwasserkosten nicht in der Abrechnung weiter erläutert.
  3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Kaltwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden und diese verbrauchsabhängige Abrechnung zusammen mit den Heizungs-und Warmwasserkosten erfolgt.

BGH, Urteil vom 26.10.2011-VIII ZR 268/10- in WuM 2012, 25

BGH – Unterhaltungspflicht und Heizkosten bei dinglichem Wohnungsrecht

  1. Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts hat sich an den Kosten zu beteiligen, die dem Eigentümer durch die gewöhnliche Unterhaltung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen entstehen.
  2. Die anteilig auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung trägt der Berechtigte auch dann, wenn er die Wohnung nicht nutzt.

    BGH, Urteil vom ein 20.10.2011-V ZR 57/11- in WuM 2012, 38

BGH – Garagenmiete und Wohnung

  1. Sind Wohnung und Garagebestandteil eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist eine Kündigung des Mietverhältnisses über die Garage unzulässig.
  2. Bei einem schriftlichen Mietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen; es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Wohnung und Garage auf dem selben Grundstück liegen.

BGH, Urteil vom 12.10.2011 -VIII ZR 251/10- in WuM 2012, 14

BGH – Verjährung und Schlüsselrückgabe

  1. Der Vermieter ist jedenfalls nicht gehalten, die Schlüssel für eine gekündigte Wohnung quasi auf Zuruf, jedenfalls aber deutlich vor Ablauf der Kündigungsfrist entgegen zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schlüssel dem Vermieter überraschend und weiter vor Ablauf der Kündigungsfrist an geboten werden. Verweigert der Vermieter in derartigen Fällen in die Rücknahme der Schlüssel, so begibt er sich jedenfalls aus diesem Grunde nicht in einen Annahmeverzug.
  2. Eine grundsätzliche Entscheidung der Frage, ob der Vermieter grundsätzlich und in allen Fällen auch vor Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet ist, bei der ihm eine gebotenen Übergabe der Mietesache mit zu wirken, muss wegen der Ausführungen zu vorstehend erstens im vorliegenden Fall nicht erfolgen.
  3. Zum Beginn der Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB.

    BGH, Urteil vom 12.10.2011 -VIII ZR 8/11- in WuM 2012, 95

    Aus den Entscheidungsgründen:

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