Ist im Geschäftsraummietvertrag Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für eine Kündigungserklärung vereinbart (auch „durch eingeschriebenen Brief“), wahrt das Telefaxschreiben diese gewillkürte Schriftform.
BGH, Urteil vom 21.01.2004 – XII ZR 214/00 –
Fundstelle: GE 2004, 614
Problemlage: Der BGH stellt klar, dass bei der gewillkürten Schriftform die Klausel „Einschreibebrief“ nur den Zugang regelt, die körperliche Erklärung selbst aber auch als Telefax übermittelt werden kann.